Hecken als Bruthabitat für Vögel
Dornige Hecken aus Weißdorn, Schlehe und Heckenrose bieten Kleinvögeln sichere Nistmöglichkeiten, die von Prädatoren wie Marder oder Krähe nur schwer erreichbar sind. Zu den typischen Brutvögeln der Heckenlandschaft zählen unter anderem Neuntöter, Goldammer, Dorngrasmücke und Heckenbraunelle.
Der Neuntöter gilt als Zeigerart für qualitativ hochwertige Heckenstrukturen. Er brütet bevorzugt in dichten Dorngebüschen und nutzt nahegelegene offene Flächen zur Jagd auf Insekten und Kleintiere. Das Bundesnaturschutzgesetz schützt alle einheimischen Brutvögel sowie ihre Nester und Eier.
Bedeutung für Insekten
Die Blüteabfolge verschiedener Heckenpflanzen bietet Wildbienen, Hummeln, Schwebfliegen und anderen Insekten über viele Monate hinweg Nektar und Pollen. Besonders wertvoll sind Frühblüher wie Schlehe und Salweide, die blühen, bevor die meisten anderen Pflanzen Blüten tragen.
Viele heimische Schmetterlingsarten sind auf spezifische Heckenpflanzen als Raupennahrungsquellen angewiesen. Der Kleiner Fuchs (Aglais urticae) nutzt Brennnesseln am Heckenrand; Schlehenspinner und Baumweißling benötigen Schlehen- und Weißdorngebüsch.
Hecken als Biotopverbund
Isolierte Biotope — etwa Waldstücke oder Feuchtgebiete — können von vielen Tierarten nur dann besiedelt werden, wenn sie durch Verbundstrukturen miteinander verbunden sind. Heckenreihen erfüllen diese Funktion als Wanderkorridore für bodenbewohnende Kleinsäuger, Reptilien und Insekten.
Das Konzept des Biotopverbunds ist in § 21 BNatSchG verankert. Die Länder sind verpflichtet, ein Netz verbundener Biotope aufzubauen und zu erhalten. Hecken im Offenland sind dabei ein wesentliches Strukturelement.
Gesetzlicher Schutz von Hecken
§ 30 BNatSchG – Gesetzlich geschützte Biotope
Naturnahe Hecken aus überwiegend heimischen Gehölzen fallen in der Regel unter die gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG. Eingriffe — Roden, wesentliche Beeinträchtigungen — bedürfen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung. Die Bundesländer haben in ihren Landesnaturschutzgesetzen zum Teil strengere Regelungen.
§ 39 BNatSchG – Rodungsverbot
Abseits der Biotopschutzregelungen gilt nach § 39 Abs. 5 BNatSchG ein allgemeines Verbot, Hecken und Gebüsche in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu roden oder auf den Stock zu setzen. Ausnahmen bestehen für schonende Pflegemaßnahmen. Das Verbot dient dem Schutz brütender Vögel und ihrer Nester.
EU-Vogelschutzrichtlinie
Die EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) schützt alle in der EU heimischen Vogelarten. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Lebensräume der geschützten Vogelarten zu erhalten und wiederherzustellen — eine Grundlage für den nationalen Heckenschutz.
Heckenrückgang in Deutschland
Im 20. Jahrhundert wurden in Deutschland erhebliche Anteile des Heckenbestands im Zuge von Flurbereinigungsmaßnahmen und Intensivierung der Landwirtschaft entfernt. Genaue Zahlen variieren je nach Bundesland und Erhebungsmethode; der Trend des Rückgangs ist für den Zeitraum bis in die 1980er-Jahre gut dokumentiert.
Seit den 1990er-Jahren gibt es auf Bundeslandebene und durch EU-Agrarumweltprogramme (z. B. im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik) Förderprogramme für die Neuanlage und Pflege von Hecken im Offenland.
Eingriff in Hecken melden
Wer den unerlaubten Rückschnitt oder die Rodung einer naturnahen Hecke beobachtet, kann dies bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) melden. Diese ist verpflichtet, dem Hinweis nachzugehen.
Weiterführende Quellen
Quellen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), §§ 21, 30, 39. BGBl. I 2009.
- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.
- Bundesamt für Naturschutz: Hecken und Feldgehölze. Bonn.